Wissenswertes

Hier erfahren Sie wertvolle Hinweise – die Ihnen bares Geld bringen können. Nutzen Sie das Recht auf Ihrer Seite, seien Sie vorbereitet, wenn es zum Unfall gekommen ist.

Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens und Ihrer eigenen Wahl reparieren lassen.

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.


Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Ermittlung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen.

Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

Die Kosten für das Gutachten trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers. Handelt es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500,– bis 750,– Euro) reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.


Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls steht Ihnen ein Mietwagen zu (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Da zum Teil erheblicher Preisunterschiede existieren, sollten Sie die Preise miteinander vergleichen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.


Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers/ Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.


Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare “Reparaturkostenübernahmeerklärung” und/oder “Sicherungsabtretung” verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann.

Dadurch können Sie es normalerweise vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.


Im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen (130% Regelung) und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.

Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene Mehrwertsteuer abgezogen. Denn im Schadenfall wird die Mehrwertsteuer nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist.

Wie hoch der konkrete Mehrwertsteueranteil ausfällt, hängt unter anderem vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

Zur Sicherheit empfiehlt es sich, ein korrekt datierter schriftlicher vollständigen Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug.

Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.


Nachbesichtigung nach einem Unfallschaden

Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall haben, ist Folgendes zu beachten:

In der Unfallabwicklung kontaktieren Sie einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und auch eine Werkstatt Ihrer Wahl.

Bevor Sie jedoch Ihr Fahrzeug reparieren lassen, entschließen Sie sich dazu den Unfallschaden mit der Versicherung fiktiv, nach Schadensgutachten, ohne Auszahlung der Mehrwertsteuer, abzurechnen.

Sollten Sie sich nach einiger Zeit doch entschließen Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, dann bringen Sie es in die Werkstatt Ihrer Wahl.

Sie reichen keine Reparaturrechnung bei der Versicherung ein.

Nun ist es ganz wichtig, noch einmal den Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren, um die erfolgte Reparatur bestätigen zu lassen.

Sie benötigen diese Reparaturbestätigung, damit Ihr Fahrzeug bei evtl. weiteren Schäden in der Zukunft als “repariert” eingestuft wird.

Die Kosten für diese Nachbesichtigung trägt die Versicherung des Unfallgegners.
Sollten Sie diese Nachbesichtigung nicht ausführen lassen und würde an gleicher Stelle später wieder ein Schaden eintreten, ist das Fahrzeug bei der Versicherung noch als beschädigt gemeldet. Hier würden Ihnen Abzüge entstehen oder gar keine Regulierung stattfinden.